OLG Statuten

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Otto Loewi Gesellschaft (OLG) zur Erforschung der Erkrankungen des autonomen Nervensystems"

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 6020‚ Innsbruck.

(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2: Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erforschung der Erkrankungen des autonomen Nervensystems, Förderung und Etablierung von autonomen Testmethoden in der klinischen Routinediagnostik, Zusammenarbeit mit Fachgesellschaften anderer Länder, die ähnliche Zwecke verfolgen.

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel

(1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) als ideelle Mittel dienen Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Diskussionsabende, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, freiwillige Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,  außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die vorwiegend beratende Funktionen übernehmen und  die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristischen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(3) Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,  durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist jedoch  dem Vorstand schriftlich mindestens 3 Monate vor Jahresende anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann einstimmig vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Die Beschlussfassung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins abträglich sein könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der wissenschaftliche Beirat (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§9: Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen stattzufinden.

(3) Die Einberufung zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail an die von jedem Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit gilt das Datum der Versendung des E-Mails. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach §7, Abs. 1 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10: Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)    Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c)     Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)    Entlastung des Vorstands;

f)     Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11: Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
Der/m  Präsidenten/in und der/m Stellvertreter/in
Der/m Sekretär/in und der/m Stellvertreter/in
Der/m Kassier/in und der/m Stellvertreter/in
Der/m Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats
Der/m Past-Präsident/in

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(3) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird,  hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(4) Der Vorstand wird von der/dem Präsidenten/in, bei deren/dessen Verhinderung von deren/dessen Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt die/der Präsident/in, bei Verhinderung ihre/sein Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von der/dem Präsidenten/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

(9) Zur Beratung des Vorstands in wissenschaftlich-fachlicher Hinsicht können auf Vorschlag der/des Präsidenten/in alle Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats zu einer Sitzung des Vorstands eingeladen werden und haben dabei beratende Stimme. Sitzungen dieser Art sind als erweiterte Vorstandssitzungen zu bezeichnen.

(10) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von ihrer bzw. seiner Funktion entheben.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§12: Aufgabenkreis des Vorstandes  

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

(2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

(3) Verwaltung des Vereinsvermögens

(4) Aufnahme und Kündigung von Angestellten oder sonstiger für Zwecke des Vereins Beauftragter.

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die/der Präsident/in, im Verhinderungsfall  ihr/e/sein Stellvertreter/in, vertritt den Verein nach außen.

(2) Im Innenverhältnis führt  die/der Präsident/in den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Die/der Sekretär/in/in hat die/den Präsidenten/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Die/der  Vorsitzende oder ihr/e/sein Stellvertreter/in ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit der/dem Kassier/in zu unterfertigen.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der/des Präsidenten/in, der/des Sekretärs/in und der/des Kassiers/in deren Stellvertreter/innen.

(6) Die/der Past-Präsident/in ist jene Person, die in der vorangegangenen Funktionsperiode die Funktion der Obfrau/des Obmannes bekleidet hat. Diese Funktion steht nicht zur Wahl, sondern geht mit Ablauf der Funktionsperiode als Obfrau/Obmann automatisch auf die betreffende Person über. Die/der Past-Präsident/in hat beratende Funktion und kann in Absprache mit dem Vorstand Aufgaben übernehmen. Sollte die/der bisherige Obfrau/Obmann als Obfrau/Obmann wieder gewählt werden, so verbleibt die/der bisherige Past-Präsident/in bis zum Ende der Funktionsperiode der/des Obfrau/Obmanns in seinem Amt.

§14: Der wissenschaftliche Beirat

(1) Gemäß dem Vereinszweck werden Fortbildungen im Bereich Autonome Erkrankungen organisiert. Zur Beratung des Vorstands in wissenschaftlich-fachlicher Hinsicht ist ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet.

(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand für die Dauer einer Funktionsperiode bestellt und wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/en.

(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können auf Vorschlag der/des Präsidenten/in zu einer sogenannten erweiterten Vorstandssitzung eingeladen werden und haben dabei beratende Stimme.

(4) Die Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes abberufen werden.

§15: Die Rechnungsprüfer/innen

(1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüferinnen/n obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des §11 Abs. 2 und §11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

§16: Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§17: Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in § 9 Abs. 8 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Im Falle der freiwilligen Auflösung bei behördlicher Aufhebung des Vereins sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

 Stand vom 10.04.2017